Neu ist der § 5 StVZO Flüssigkeitsanlagen in Fahrzeugen:
Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen ... haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge ..., die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, alle zwei Jahre auf ihre Kosten nach Maßgabe von DVGW-Arbeitsblatt G 607 ... in regelmäßigen Zeitabständen alle zwei Jahre untersuchen zu lassen.
Die Unterlassung ist gem. dem ebenfalls geänderten § 69a Abs. 2 aa StVZO bußgeldbewehrt (ähnlich wie bei der HU zeitlich gestaffelt von 15 bis 60 Euro)
Was bedeutet das:
Ziff. 5.2 DVGW-Arbeitsblatt G607 definiert die Wiederholungsprüfung. Sie erstreckt sich nicht nur auf die Dichtigkeit sondern auf sämtliche Komponenten der Gasanlage, also alles was im gelben Heft eingetragen ist. Was nicht eingetragen ist oder ohne Änderungsprüfung (Ziff. 5.3 G607) verändert wurde, ist im Umkehrschluss nicht zulässig und führt zur Verrweigerung der Plakette.
Im Zusammenhang mit der neuen StVZO entstehen bei unzulässigen Gasanlagen m.E. aber noch weitere Konsequenzen:
Neu ist ebenfalls der § 19 Abs. 2a StVZO. Darin heißt es u.a:
Für Änderungen von Bauteilen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten oder Software an Fahrzeugen sind ausnahmslos sämtliche Auswirkungen auf die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu berücksichtigen, welche sich durch die Veränderung auf bereits vorhandene Bauteile, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Software des Fahrzeugs ergeben könnten...
Falls Änderungen Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen (davon darf man m.E. bei illegalen Änderungen an der Gasanlage ausgehen) erlischt gem. § 19 Abs. 2 StVZO die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Die Konsequenzen sind bekannt und für Kontrollen ist u.a. auch die Polizei zuständig. Wer also in seinem Gaskasten oder sonstwo an der Anlage "kreativ" ist, könnte nun im Falle einer Kontrolle schlimmstenfalls mit einer Stilllegung vor Ort rechnen müssen.
Aber Achtung
